Allgemeine Geschäftsbedingungen/ AGB

 

A. Für die Erbringung einer Werkleistung bzw. Werklieferung

 

§ 1 Vertragsbestandteil

Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag zwischen den Par­tei­­en be­­stimmt.

Der Wortlaut des vom Auftragnehmer verfassten Leistungsverzeichnisses ist allein ver­bind­­lich, auch wenn der Auftraggeber für sein Angebot selbst gefertigte Abschriften oder Kurz­fas­sun­­gen ver­wen­­det hat.

Bedingungen des Auftraggebers, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen, gelten nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich abgenommen sind.

Jede Änderung oder Ergänzung bedarf der Schriftform. Dies gilt ebenfalls für die in Ziffer 1 fest­ge­leg­­ten Vertragsbestandteile.

§ 2 Vergütung

Die vereinbarten Preise richten sich nach den vertraglich vereinbarten Preisen. Es handelt sich in der Regel um Stundenlöhne, soweit nicht Einheitspreise oder Festpreise vereinbart sind. Neben der üblichen Vergütung gelten außerdem Fahrtkosten vom Sitz des Auf­trag­neh­­mers zum Auf­trag­ge­­ber als vereinbart, soweit sie angefallen sind.

Im übrigen sind die tatsächlichen Fahrtkosten zu erstatten.

Bei Leistungsänderungen und zusätzlichen Leistungen ist der Auftragnehmer nicht ver­pflich­­tet, Nach­trag­sar­bei­ten durchzuführen, soweit der Auftraggeber nicht unverzüglich ein ent­spre­chen­­des Nach­trags­an­ge­­bot annimmt.

Soweit Nachlässe vereinbart wurden, gelten diese nur für das Hauptgewerk.

§ 3 Ausführungsunterlagen

Der Auftragnehmer kann davon ausgehen, dass die ihm zur Ausführung übergebenen Un­ter­la­­gen die an der örtlichen Baustelle vorhandenen Maße zutreffend enthalten. Zu einer ge­son­der­­ten Über­prü­­fung ist er nicht verpflichtet. Soweit er Bedenken gegen die ge­wähl­­ten Stoffe oder Bauteile hat, weist er den Auftraggeber hierauf hin. Hierzu ist er jedoch ver­trag­­lich nicht verpflichtet.

Der Auf­trag­neh­­mer ist ebenfalls nicht verpflichtet, sich vor Ort über die örtlichen Verhältnisse auf der Bau­stel­­le, die Beschaffenheit vorhandener Bau­wer­­ke und des anschließenden Geländes sowie über die An- und Abfahrtmöglichkeiten zu in­for­mie­­ren. Die schriftlichen Unterlagen des Auf­trag­ge­­bers sind maßgebend.

Der Auftragnehmer ist ebenfalls nicht verpflichtet, eine Güteprüfung von Baustoffen und Bau­tei­­len vor­zu­neh­­men oder Muster und Proben zu nehmen.

§ 4 Baustelleneinrichtung

Vor Beginn der Bauarbeiten hat der Auftraggeber den Auftragnehmer auf Verlangen Mög­lich­kei­­ten zur Lagerung von Material und Baugeräten zu gewähren.

Straßen, Wege, Lager und Arbeitsplätze müssen den behördlichen Vorschriften ent­spre­­chen. Der Auf­trag­ge­­ber leistet Gewähr, dass dies der Fall ist.

Der Auftragnehmer ist grundsätzlich berechtigt, vorhandene Gerüste und Einrichtungen an­de­­rer Un­ter­neh­­men mitzubenutzen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bauseits erforderliche Maßnahmen (Aussparungen Schlit­­ze, Durch­brü­­che usw.) mit dem Baufortschritt so rechtzeitig dem Auftragnehmer zur Ver­fü­­gung zu stel­­len, dass keine nachträglichen Regiearbeiten erforderlich werden. Un­ter­lässt der Auftraggeber dies, haftet er für die daraus entstehenden Kosten.

§ 5 Ausführungsfristen

Die Ausführungsfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn verbindliche Aus­füh­rungs­fris­­ten werden ausdrücklich vereinbart. Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber an, wenn die für die Frist und ordnungsgemäße Abwicklung seiner Leistung erforderlichen Vor­ga­­ben und Un­ter­la­­gen nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Dies gilt ebenfalls im Hin­­blick auf etwaige Leis­tungs­än­de­run­­gen oder Zusatzleistungen. Die Anzeige hat in­ner­­halb von 3 Tagen nach Kenntnis zu er­fol­­gen. Der Auftraggeber hat die vorhandenen Be­ein­träch­ti­gun­­gen unverzüglich, jedoch spä­tes­­tens innerhalb einer Frist von 2 Tagen zu be­sei­ti­­gen. Soweit dies nicht erfolgt, trägt er die hier­­durch beim Auftragnehmer ent­ste­hen­­den Kosten.

Leistungsänderungen oder Zusatzleistungen führen zu einer Verlängerung der Aus­füh­rungs­fris­­ten. Diese sind vom Auftragnehmer zu vertreten.

§ 6 Reinigungspflichten

Der Auftragnehmer hat nach Beendigung seiner Tätigkeit die Baustelle insoweit zu rei­ni­­gen, als sie durch seine Arbeitsmaterialien verschmutzt wurden.

§ 7 Umlagen

Kosten für Baustrom, Bauwasser, Benutzung der sanitären Einrichtungen sowie für all­ge­mei­­ne Bau­endrei­ni­gung sind nur dann vom Auftragnehmer zu tragen, wenn dies aus­drück­­lich vereinbart wird.

§ 8 Bevollmächtigte Vertreter

Vereinbarungen sind grundsätzlich nur mit der Geschäftsführung des Auftragnehmers ver­bind­­lich zu treffen. Der Geschäftsverkehr hat ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und der Ge­schäfts­füh­­rung des Auftragnehmers zu erfolgen.

§ 9 Nachunternehmer

Der Auftragnehmer ist grundsätzlich berechtigt, eine Weitergabe des Auftrages an Sub­un­ter­neh­­mer vorzunehmen.

§ 10 Haftung

Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po­li­zei­li­­chen und Un­fall­ver­hü­tungs­vor­schrif­­ten erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Ver­ant­wor­­tung aus­zu­füh­­ren oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämtliche aus dem Un­ter­las­­sen solcher Maß­nah­­men dem Auftragnehmer erwachsenen Schäden.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Arbeitsaufnahme den Arbeitnehmer über die Lage et­wai­­ger Ka­­bel, Leitungen usw. zu unterrichten. Durch fehlende Informationen auftretende Schä­den trägt der Auftraggeber.

Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich, durch grobe Fahrlässigkeit oder unter Verletzung der Kardinalpflichten verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen der Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 11 Abnahme

Die Abnahme ist auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer Frist von 10 Werk­ta­­gen durch­zu­füh­­ren. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Abnahme als er­­teilt.

Auf Verlangen des Auftragnehmers sind besonders abzunehmen in sich abgeschlossene Tei­­le der Leis­­tung, andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prü­­fung ohne Fest­stel­­lung entzogen werden.

Nur wegen wesentlicher Mängel, die die Funktionsfähigkeit des Werkes erheblich be­ein­träch­ti­­gen, kann die Abnahme bis zur Mängelbeseitigung verweigert werden.

§ 12 Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche

Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Be­stim­mun­­gen.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen, sofern keine Ver­bin­­dung nach § 946 BGB erfolgt ist, bis zur Zahlung vor.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auf­trag­neh­­mer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Her­aus­ga­­be ver­pflich­­tet.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Lie­fer­ge­gens­tän­de durch den Auftragnehmer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Be­stim­mun­­gen des Ver­brau­cher­kre­dit­ge­set­­zes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch den Auftragnehmer schrift­­lich erklärt wird.

Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts o­der einem öf­fent­­lich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang wei­­ter zu ver­kau­­fen; er tritt an den Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Hö­­he des zwi­­schen dem Auftragnehmers und dem Auftraggeber vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehr­werts­teu­er) ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung er­wach­­sen, und zwar un­ab­hän­­gig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Be­ar­bei­­tung weiterverkauft werden. Zur Ein­zie­­hung dieser Forderung ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auf­trag­neh­­mers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Auftragnehmer, die For­de­­rung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zah­lungs­ver­pflich­tun­­gen ord­nungs­ge­­mäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, das der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die da­zu­ge­hö­ri­­gen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Auftraggeber wird stets für den Auf­trag­neh­­mer vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Auf­trag­neh­­mer nicht ge­hö­ren­­den Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Mit­ei­gen­­tum an der neuen Sa­­che im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den an­de­­ren vereinbarten Ge­gen­stän­­den zur Zeit der Verarbeitung.

Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Ge­gen­stän­­den un­trenn­­bar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neu­­en Sache im Ver­hält­­nis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen ver­misch­­ten Gegenständen. Der Auf­trag­ge­­ber verwahrt das Miteigentum für den Auftragnehmer.

Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung über­eig­­nen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügung durch Dritte, hat der Auf­trag­ge­­ber den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen und dem Auftragnehmer alle Auskünfte und Un­ter­la­­gen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des Auftragnehmers er­for­der­­lich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Drit­­ter ist auf das Eigentum des Auf­trag­neh­­mers hinzuweisen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Ver­lan­­gen des Auf­trag­ge­­bers freizugeben, als der Wert der dem Auftragnehmer zu si­chern­­den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

§ 14 Abrechnung

Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Nicht erforderlich ist die Hin­zu­fü­­gung von Mengenberechnung, Zeichnungen und anderen Belegen.

Die für die Ab­rech­­nung not­wen­di­­gen Feststellungen sind mit dem Fortgang der Leistung entsprechend mög­­lichst gemeinsam vor­zu­neh­­men.

Die Schlussrechnung ist bei einer Leistung mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchs­­tens 3 Mo­na­­ten spätestens 12 Werktage nach Einreichung zu prüfen. Nach er­folg­­tem Fristablauf gilt die Rech­­nung als genehmigt.

Geleistete Abschlags- und Vorauszahlungen sind am Schluss der Rechnung aufzuführen und ab­zu­set­­zen.

§ 15 Abrechnung der Stundenlohnarbeiten

Über Stundenlohnarbeiten hat der Auftragnehmer Stundenlohnzettel einzureichen. Die Stun­den­lohn­ab­rech­­nung ist getrennt von den Rechnungen über die sonstigen Leistungen auf­zu­stel­­len. So­­weit kein ausdrücklicher Stundenlohn vereinbart ist, gilt der übliche Stun­den­­lohn als vereinbart.

§ 16 Zahlungen

Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen ver­trags­ge­mä­­ßen Leistung einschließlich der ausgewiesenen, darauf entfallenen Um­satz­steu­­er in möglichst kur­­zen Abständen zu gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüf­ba­­re Aufstellung nach­zu­wei­­sen. Als Leistung gelten hierbei auch die für die geforderte Leis­­tung eigens angefertigte und be­reit­ge­stell­­ten Bauteile sowie die auf der Baustelle an­ge­lie­fer­­ten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auf­trag­ge­­ber nach seiner Wahl das Eigentum an ihn übertragen ist oder entsprechende Sicherheit ge­ge­­ben wird.

Abschlagszahlungen sind binnen 10 Werktagen nach Zugang der Aufstellung zu leisten. Als Tag der Zahlung gilt bei Scheckzahlungen der Tag des Eingangs, bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto des Auftraggebers der Tag des Zahlungseinganges beim Auftragnehmer.

Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist aus­ge­schlos­­sen.

Forderungsabtretungen des Auftragnehmers an Dritte sind unzulässig.

§ 17 Sicherheitsleistungen

Soweit nicht anders vereinbart, sind Gewährleistungsbürgschaften nicht zu stellen.

Die Sicherheitsleistung kann durch Stellung einer Bürgschaft einer Genossenschaftsbank, Spar­kas­­se oder Deutschen Großbank abgelöst werden. Der Auftragnehmer kann die Bürg­­schaft je­der­­zeit innerhalb der Einbehaltsfrist der Sicherheit leisten oder

Urkunden über Gewährleistungsbürgschaften sind unverzüglich nach Ablauf der Ge­währ­leis­tungs­fris­­ten ohne besondere Aufforderung zurückzugeben.

§ 18 Gerichtsstandsvereinbarung

Soweit die Vertragsparteien Vollkaufleute sind, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand den Sitz des Unternehmens der Auftraggeberin.

§ 19 Versicherungen

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, im Rahmen seines Auftrages eine Montage- oder In­be­trieb­nah­me­ver­si­che­rung abzuschließen. Prämien für eine Montage- und In­be­trieb­nah­me­ver­si­che­rung werden zum Selbstkostenpreis berechnet, sofern der Auftraggeber mit Auf­trags­er­tei­­lung hier­­zu den Auftrag erteilt. Bei Nichtabschluss einer Montage- und In­be­trieb­nah­me­ver­si­che­rung haftet der Auftragnehmer nur in den Grenzen der von ihm ab­ge­schlos­se­­nen Be­triebs­haft­pflicht­ver­si­che­­rung. Soweit der Versicherer aufgrund des Selbst­be­hal­­tes, von Serienschäden, einer Jah­res­ma­xi­mie­rung oder wegen Risikoausschlüssen nicht haftet, tritt der Auftragnehmer mit der eigenen Er­satz­leis­­tung ein.

B. Zusätzliche Bedingungen für die Lieferung von Waren:

§ 20 Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Bei­brin­gun­gen der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Ge­neh­mi­gun­­gen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, ins­be­son­de­­re Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die au­ßer­­halb des Willens des Auftragnehmers liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von dem Auftragnehmer nicht zu ver­tre­­ten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von dem Auf­trag­neh­­mer werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Auf­trag­ge­­ber baldmöglichst mitgeteilt.

Teillieferungen sind innerhalb der von dem Auftragnehmer angegebenen Lieferfristen zu­läs­­sig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

§ 21 Lieferumfang

Der Lieferumfang wird durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers be­­stimmt.

Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf For­de­run­­gen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vor­be­hal­­ten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.

§ 22 Rücktritt

Der Auftragnehmer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Waren eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluß eingetreten sind und der Auftragnehmer die Nichtlieferung zu vertreten hat. Über die genannten Umstände hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen.

Ein Rücktrittsrecht wird dem Auftragnehmer ebenfalls zugestanden, wenn Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingende Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlung eingestellt oder über sein Vermögen ein Insolvenz- bzw. Vergleichsverfahren beantragt wurde; es sei denn, der Auftraggeber leistet in diesen Fällen unverzüglich Vorauskasse.

Im Falle des Rücktrittes ist der Auftragnehmer berechtigt, einen angemessenen Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung zu verlangen.

§ 23 Annullierungskosten

Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Auf­trag­neh­­mer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu ma­­chen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages ent­stan­de­­nen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nach­­weis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 24 Abnahme und Gefahrenübergang

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb einer Frist anzunehmen, es sei denn, er ist un­ver­schul­­det vorübergehend zur Annahme verhindert.

Bleibt der Auftraggeber mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige/Übergabe vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Auftragnehmer nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen be­rech­­tigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Annahme ernst­­haft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.

Verweigert der Auftraggeber die Abnahme der bestellten Gegenstände oder erklärt er vor Lieferung ausdrücklich, nicht abnehmen zu wollen, so ist der Auftragnehmer ebenfalls berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Auftragnehmer 25 % des Bestellpreises ohne Abzüge verlangen, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, daß ein Schaden überhaupt nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Im übrigen bleibt dem Auftragnehmer, wie etwa bei Sonderanfertigungen, die Geltendmachung eine nachweislich höheren Schadens vorbehalten.

Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme der bestellten Gegenstände in Verzug oder nicht er nicht spätestens vier Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin ab, so kann der Auftragnehmer 0,5 % pro Monat, mindestens jedoch 50,00 DM, maximal aber 15 % vom vertraglichen Warenwert, für die Einlagerung der Ware berechnen, sofern dem Auftraggeber vom Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt worden ist, dass die Ware beim Auftragnehmer eingetroffen ist und zur Auslieferung bzw. Abholung bereit steht. Dem Auftraggeber bleibt es unbelassen, im einzelnen nachzuweisen, dass Einlagerungskosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind.

Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Auftraggeber über. Er­­klärt der Auftraggeber, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Ge­­fahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Lie­fer­ge­gens­tan­­des im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Auftraggeber über.

§ 25 Preisänderungen

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Lie­fer­ter­­min mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lie­fe­­rung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist der Auf­trag­neh­­mer berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Aus­lie­fe­­rung nicht nur unerheblich übersteigt.

Ist der Aufraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öf­fent­­lich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Re­ge­­lung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

§ 26 Gewährleistung

    Der Auftragnehmer übernimmt in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Lie­fer­ge­gens­tän­­den:

a) Während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der                                         Auftraggeber einen Anspruch auf Beseitigung                     von Fehlern (Nachbesserung). Kann der Auftragnehmer einen unter deren Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Auftraggeber weitere Ausbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.

b) Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Ausbesserung ausgeschlossen. Wegen weitergehender     Ansprüche und Rechte haftet der Auftragnehmer nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 27 Salvatorische Klausel:

Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.