Allgemeine Geschäftsbedingungen/ AGBA. Für die Erbringung einer Werkleistung bzw. Werklieferung |
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§ 1 Vertragsbestandteil Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag zwischen den Parteien bestimmt. Der Wortlaut des vom Auftragnehmer verfassten Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich, auch wenn der Auftraggeber für sein Angebot selbst gefertigte Abschriften oder Kurzfassungen verwendet hat. Bedingungen des Auftraggebers, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen, gelten nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich abgenommen sind. Jede Änderung oder Ergänzung bedarf der Schriftform. Dies gilt ebenfalls für die in Ziffer 1 festgelegten Vertragsbestandteile. § 2 Vergütung Die vereinbarten Preise richten sich nach den vertraglich vereinbarten Preisen. Es handelt sich in der Regel um Stundenlöhne, soweit nicht Einheitspreise oder Festpreise vereinbart sind. Neben der üblichen Vergütung gelten außerdem Fahrtkosten vom Sitz des Auftragnehmers zum Auftraggeber als vereinbart, soweit sie angefallen sind. Im übrigen sind die tatsächlichen Fahrtkosten zu erstatten. Bei Leistungsänderungen und zusätzlichen Leistungen ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Nachtragsarbeiten durchzuführen, soweit der Auftraggeber nicht unverzüglich ein entsprechendes Nachtragsangebot annimmt. Soweit Nachlässe vereinbart wurden, gelten diese nur für das Hauptgewerk. § 3 Ausführungsunterlagen Der Auftragnehmer kann davon ausgehen, dass die ihm zur Ausführung übergebenen Unterlagen die an der örtlichen Baustelle vorhandenen Maße zutreffend enthalten. Zu einer gesonderten Überprüfung ist er nicht verpflichtet. Soweit er Bedenken gegen die gewählten Stoffe oder Bauteile hat, weist er den Auftraggeber hierauf hin. Hierzu ist er jedoch vertraglich nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer ist ebenfalls nicht verpflichtet, sich vor Ort über die örtlichen Verhältnisse auf der Baustelle, die Beschaffenheit vorhandener Bauwerke und des anschließenden Geländes sowie über die An- und Abfahrtmöglichkeiten zu informieren. Die schriftlichen Unterlagen des Auftraggebers sind maßgebend. Der Auftragnehmer ist ebenfalls nicht verpflichtet, eine Güteprüfung von Baustoffen und Bauteilen vorzunehmen oder Muster und Proben zu nehmen. § 4 Baustelleneinrichtung Vor Beginn der Bauarbeiten hat der Auftraggeber den Auftragnehmer auf Verlangen Möglichkeiten zur Lagerung von Material und Baugeräten zu gewähren. Straßen, Wege, Lager und Arbeitsplätze müssen den behördlichen Vorschriften entsprechen. Der Auftraggeber leistet Gewähr, dass dies der Fall ist. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich berechtigt, vorhandene Gerüste und Einrichtungen anderer Unternehmen mitzubenutzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bauseits erforderliche Maßnahmen (Aussparungen Schlitze, Durchbrüche usw.) mit dem Baufortschritt so rechtzeitig dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen, dass keine nachträglichen Regiearbeiten erforderlich werden. Unterlässt der Auftraggeber dies, haftet er für die daraus entstehenden Kosten. § 5 Ausführungsfristen Die Ausführungsfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn verbindliche Ausführungsfristen werden ausdrücklich vereinbart. Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber an, wenn die für die Frist und ordnungsgemäße Abwicklung seiner Leistung erforderlichen Vorgaben und Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Dies gilt ebenfalls im Hinblick auf etwaige Leistungsänderungen oder Zusatzleistungen. Die Anzeige hat innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis zu erfolgen. Der Auftraggeber hat die vorhandenen Beeinträchtigungen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Frist von 2 Tagen zu beseitigen. Soweit dies nicht erfolgt, trägt er die hierdurch beim Auftragnehmer entstehenden Kosten. Leistungsänderungen oder Zusatzleistungen führen zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen. Diese sind vom Auftragnehmer zu vertreten. § 6 Reinigungspflichten Der Auftragnehmer hat nach Beendigung seiner Tätigkeit die Baustelle insoweit zu reinigen, als sie durch seine Arbeitsmaterialien verschmutzt wurden. § 7 Umlagen Kosten für Baustrom, Bauwasser, Benutzung der sanitären Einrichtungen sowie für allgemeine Bauendreinigung sind nur dann vom Auftragnehmer zu tragen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. § 8 Bevollmächtigte Vertreter Vereinbarungen sind grundsätzlich nur mit der Geschäftsführung des Auftragnehmers verbindlich zu treffen. Der Geschäftsverkehr hat ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und der Geschäftsführung des Auftragnehmers zu erfolgen. § 9 Nachunternehmer Der Auftragnehmer ist grundsätzlich berechtigt, eine Weitergabe des Auftrages an Subunternehmer vorzunehmen. § 10 Haftung Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, polizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämtliche aus dem Unterlassen solcher Maßnahmen dem Auftragnehmer erwachsenen Schäden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Arbeitsaufnahme den Arbeitnehmer über die Lage etwaiger Kabel, Leitungen usw. zu unterrichten. Durch fehlende Informationen auftretende Schäden trägt der Auftraggeber. Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich, durch grobe Fahrlässigkeit oder unter Verletzung der Kardinalpflichten verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen der Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. § 11 Abnahme Die Abnahme ist auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer Frist von 10 Werktagen durchzuführen. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Abnahme als erteilt. Auf Verlangen des Auftragnehmers sind besonders abzunehmen in sich abgeschlossene Teile der Leistung, andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung ohne Feststellung entzogen werden. Nur wegen wesentlicher Mängel, die die Funktionsfähigkeit des Werkes erheblich beeinträchtigen, kann die Abnahme bis zur Mängelbeseitigung verweigert werden. § 12 Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. § 13 Eigentumsvorbehalt Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen, sofern keine Verbindung nach § 946 BGB erfolgt ist, bis zur Zahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch den Auftragnehmer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch den Auftragnehmer schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes: Der Auftraggeber ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt an den Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem Auftragnehmers und dem Auftraggeber vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, das der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vereinbarten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für den Auftragnehmer. Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügung durch Dritte, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen und dem Auftragnehmer alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des Auftragnehmers erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, als der Wert der dem Auftragnehmer zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. § 14 Abrechnung Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Nicht erforderlich ist die Hinzufügung von Mengenberechnung, Zeichnungen und anderen Belegen. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind mit dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Schlussrechnung ist bei einer Leistung mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Einreichung zu prüfen. Nach erfolgtem Fristablauf gilt die Rechnung als genehmigt. Geleistete Abschlags- und Vorauszahlungen sind am Schluss der Rechnung aufzuführen und abzusetzen. |
§ 15 Abrechnung der Stundenlohnarbeiten Über Stundenlohnarbeiten hat der Auftragnehmer Stundenlohnzettel einzureichen. Die Stundenlohnabrechnung ist getrennt von den Rechnungen über die sonstigen Leistungen aufzustellen. Soweit kein ausdrücklicher Stundenlohn vereinbart ist, gilt der übliche Stundenlohn als vereinbart. § 16 Zahlungen Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung einschließlich der ausgewiesenen, darauf entfallenen Umsatzsteuer in möglichst kurzen Abständen zu gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen. Als Leistung gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigte und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihn übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird. Abschlagszahlungen sind binnen 10 Werktagen nach Zugang der Aufstellung zu leisten. Als Tag der Zahlung gilt bei Scheckzahlungen der Tag des Eingangs, bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto des Auftraggebers der Tag des Zahlungseinganges beim Auftragnehmer. Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Forderungsabtretungen des Auftragnehmers an Dritte sind unzulässig. § 17 Sicherheitsleistungen Soweit nicht anders vereinbart, sind Gewährleistungsbürgschaften nicht zu stellen. Die Sicherheitsleistung kann durch Stellung einer Bürgschaft einer Genossenschaftsbank, Sparkasse oder Deutschen Großbank abgelöst werden. Der Auftragnehmer kann die Bürgschaft jederzeit innerhalb der Einbehaltsfrist der Sicherheit leisten oder Urkunden über Gewährleistungsbürgschaften sind unverzüglich nach Ablauf der Gewährleistungsfristen ohne besondere Aufforderung zurückzugeben. § 18 Gerichtsstandsvereinbarung Soweit die Vertragsparteien Vollkaufleute sind, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand den Sitz des Unternehmens der Auftraggeberin. § 19 Versicherungen Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, im Rahmen seines Auftrages eine Montage- oder Inbetriebnahmeversicherung abzuschließen. Prämien für eine Montage- und Inbetriebnahmeversicherung werden zum Selbstkostenpreis berechnet, sofern der Auftraggeber mit Auftragserteilung hierzu den Auftrag erteilt. Bei Nichtabschluss einer Montage- und Inbetriebnahmeversicherung haftet der Auftragnehmer nur in den Grenzen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Soweit der Versicherer aufgrund des Selbstbehaltes, von Serienschäden, einer Jahresmaximierung oder wegen Risikoausschlüssen nicht haftet, tritt der Auftragnehmer mit der eigenen Ersatzleistung ein. B. Zusätzliche Bedingungen für die Lieferung von Waren: § 20 Lieferfrist Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringungen der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von dem Auftragnehmer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von dem Auftragnehmer werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitgeteilt. Teillieferungen sind innerhalb der von dem Auftragnehmer angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben. § 21 Lieferumfang Der Lieferumfang wird durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers bestimmt. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind. § 22 Rücktritt Der Auftragnehmer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Waren eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluß eingetreten sind und der Auftragnehmer die Nichtlieferung zu vertreten hat. Über die genannten Umstände hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Ein Rücktrittsrecht wird dem Auftragnehmer ebenfalls zugestanden, wenn Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingende Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlung eingestellt oder über sein Vermögen ein Insolvenz- bzw. Vergleichsverfahren beantragt wurde; es sei denn, der Auftraggeber leistet in diesen Fällen unverzüglich Vorauskasse. Im Falle des Rücktrittes ist der Auftragnehmer berechtigt, einen angemessenen Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung zu verlangen. § 23 Annullierungskosten Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Auftragnehmer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. § 24 Abnahme und Gefahrenübergang Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb einer Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert. Bleibt der Auftraggeber mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige/Übergabe vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Auftragnehmer nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme der bestellten Gegenstände oder erklärt er vor Lieferung ausdrücklich, nicht abnehmen zu wollen, so ist der Auftragnehmer ebenfalls berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Auftragnehmer 25 % des Bestellpreises ohne Abzüge verlangen, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, daß ein Schaden überhaupt nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Im übrigen bleibt dem Auftragnehmer, wie etwa bei Sonderanfertigungen, die Geltendmachung eine nachweislich höheren Schadens vorbehalten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme der bestellten Gegenstände in Verzug oder nicht er nicht spätestens vier Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin ab, so kann der Auftragnehmer 0,5 % pro Monat, mindestens jedoch 50,00 DM, maximal aber 15 % vom vertraglichen Warenwert, für die Einlagerung der Ware berechnen, sofern dem Auftraggeber vom Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt worden ist, dass die Ware beim Auftragnehmer eingetroffen ist und zur Auslieferung bzw. Abholung bereit steht. Dem Auftraggeber bleibt es unbelassen, im einzelnen nachzuweisen, dass Einlagerungskosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Auftraggeber über. Erklärt der Auftraggeber, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Auftraggeber über. § 25 Preisänderungen Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Aufraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. § 26 Gewährleistung Der Auftragnehmer übernimmt in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen: a) Während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Kann der Auftragnehmer einen unter deren Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Auftraggeber weitere Ausbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. b) Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Ausbesserung ausgeschlossen. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet der Auftragnehmer nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. § 27 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
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